Satzung

Satzung des Landesverbandes für naturwissenschaftlich-technische Jugendbildung in Baden-Württemberg

 

Präambel

In einem Land wie der Bundesrepublik Deutschland sind Forschung, Entwicklung und Innovation in Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) Erfordernisse, um im Wettbewerb um die Lösung der nationalen und internationalen Zukunftsfragen zu bestehen. Voraussetzung dafür sind exzellente Bildungsangebote insbesondere für junge Menschen. Solche Bildungsangebote im außerunterrichtlichen Bereich allein oder zusammen mit Partnern zu entwickeln, zu fördern und bereitzustellen, hat zur Gründung eines Vereins in Baden-Württemberg geführt. Gleichzeitig soll damit eine Plattform des Austausches für alle an dieser gesellschaftlichen Bildungsaufgabe Interessierten geschaffen werden, auch mit dem Ziel von Handlungsempfehlungen gegenüber Gesellschaft, Politik und Wirtschaft. 

 

 § 1 Name und Sitz des Vereins 

1. Der Verein führt den Namen „Landesverband für naturwissenschaftlich-technische Jugendbildung in Baden-Württemberg“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) (nachfolgend „Landesverband“ genannt).

2. Sitz des Landesverbandes ist Heilbronn.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Landesverband wird beim Amtsgericht Stuttgart als eingetragener Verein geführt.

 

 § 2 Zweck

1. Der Landesverband mit Sitz in Heilbronn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Landesverbandes ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere die nachhaltige Förderung und Pflege der naturwissenschaftlich-technischen Jugendbildung in ihrer gesamten Breite als MINT-Bildung (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik, nachfolgend „MINT-Jugendbildung“ genannt) durch die Heranführung Jugendlicher an Wissenschaft und Forschung im außerunterrichtlichen Bereich und in der vorbereitenden MINT-Berufsbildung und Studienauswahl vorgesehen.

Darüber hinaus entwickelt und erprobt der Landesverband Projekte in der MINT-Jugendbildung mit einem Fokus auf Diversität und Chancengleichheit, die

a) sich an Jugendliche mit einem erschwerten Zugang wenden, zum Beispiel Jugendliche aus bildungsfernen Schichten, Jugendliche mit Migrationshintergrund, Jugendliche mit einem inklusiven Hintergrund, Jugendliche mit einem genderspezifischen Rollenverständnis

b) dazu beitragen, junge Menschen mit Mitteln der MINT-Bildung zu einer selbstbewussten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln

c) eine vertiefte Berufsorientierung in den MINT-Fächern ermöglichen, um zum Beispiel sozialer Benachteiligung entgegen zu wirken

3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

a) Verbreitung und Vernetzung von Erkenntnissen bei der Vermittlung und Förderung von MINT-Jugendbildung

b) Ausbildung und Förderung des ehrenamtlichen Nachwuchses

c) Anregungen zur Schaffung und Weiterentwicklung von Qualifizierungslehrgängen und handlungsorientierten Konzeptionen zur Umsetzung von MINT-Jugendbildung an unterschiedlichen Lernorten, zum Beispiel Jugendhäuser, Jugend-Technikschulen, Schülerforschungszentren oder Museen und Science Center

d) Pflege der Kooperation mit Schulen, Hochschulen, Wirtschaftsunternehmen, gemeinnützigen Verbänden und Vereinen sowie engagierten Einzelpersonen

e) landesweite Netzwerktreffen und die Durchführung von interdisziplinären Kolloquien und Fachtagen

f) die Entwicklung und Vertiefung evaluativer Ansätze und Forschungen zur MINT-Jugendbildung

g) die Entwicklung sowie Fortentwicklung, Förderung und Veröffentlichung von eigenständigen Praxisangeboten zur MINT-Jugendbildung und deren wissenschaftliche Auswertung

h) die Erarbeitung und Bereitstellung von MINT-Bildungsangeboten auch in ihrer Verbindung zu geistes- und sozialwissenschaftlichen Themenstellungen

i) den Betrieb einer Internetplattform.

 

§ 3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit

1. Der Landesverband erstrebt keinen Gewinn.

2. Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Soweit Mitglieder oder Dritte im Auftrag für den Landesverband tätig sind, können sie eine angemessene Vergütung erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Landesverband wird seine nicht steuerbegünstigten Mitglieder in keiner Weise – zum Beispiel durch Zuweisung von finanziellen oder materiellen Mitteln oder durch eine unentgeltliche Leistungserbringung – fördern. Insbesondere ist eine Duldung von oder Mitwirkung bei Werbemaßnahmen von – auch steuerbegünstigten – Mitgliedern ausgeschlossen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Im Landesverband können natürliche Personen mit Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz in Baden-Württemberg als Mitglieder aufgenommen werden, die mit ihrer Tätigkeit MINT- Jugendbildung unmittelbar umsetzen oder sich für die Zwecke des Landesverbandes praktisch, wissenschaftlich oder in der Öffentlichkeit einsetzen.

2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. In begründeten Fällen kann der Vorstand der Mitgliederversammlung vorschlagen, eine juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts ohne Sitz in Baden-Württemberg als Mitglied aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in einem solchen Fall mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss aus dem Landesverband.

4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Landesverbandes schwer verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung in einer angemessenen Frist (2 Monate) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen die Ausschließung kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen und die Aufhebung des Ausschlusses beantragen. Bei der Abstimmung über seinen Ausschluss hat das auszuschließende Mitglied kein Stimmrecht. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben.

6. Neben einer Vollmitgliedschaft besteht auch die Möglichkeit einer assoziierten Partnerschaft. Assoziierte Partner sind keine Mitglieder und haben daher kein Stimmrecht. Des Weiteren können sie nicht an den Mitgliederversammlungen des Landesverbandes teilnehmen, aber als Gäste an allen anderen Veranstaltungen. 

 

 § 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe. Näheres kann durch eine Finanz- und Geschäftsordnung geregelt werden. Die Finanz- und Geschäftsordnung wird durch den Vorstand erlassen.

 

§ 6 Vereinsorgane

1. Organe sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist im Regelfall jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung an die zuletzt mitgeteilte Adresse bzw. bei einer Versendung der Einladung per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Eine Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes auch in Form einer Online-Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) ohne gemeinsame Präsenz an einem Ort stattfinden, sofern ein wichtiger Grund oder höhere Gewalt vorliegt.

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Aufhebung des Ausschlusses eines Mitgliedes,

d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes,

e) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören, für die Dauer von drei Jahren. Eine erneute Bestellung ist möglich.

f) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

3. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein Mitglied ein anderes schriftlich bevollmächtigen und sein Stimmrecht übertragen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder vertreten sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und aufzubewahren.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

6. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

7. Zur Auflösung des Landesverbandes bedarf es der Stimmen von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.

8. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, per E-Mail oder andere vergleichbare Formen gefasst werden. Der Vorstand hat bei einer schriftlichen Beschlussfassung sicherzustellen, dass die Entscheidung in namentlicher Abstimmung getroffen wird. Die Beschlussvorschläge müssen bis zu einem zuvor exakt benannten Tag beim Vorstand eingehen, um Berücksichtigung bei der Auszählung zu finden. Dieser Tag darf nicht früher als zwei Wochen nach dem Tag des Versandes der Beschlussvorschläge festgesetzt werden. Die schriftliche Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn kein Mitglied innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab dem Tag der Versendung der Beschlussvorschläge diesem Verfahren widerspricht. Das Ergebnis der Abstimmung ist durch den Vorstand schriftlich zu dokumentieren, zu unterzeichnen und den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und höchstens vier Beisitzern. Sie werden von den Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren gewählt; wählbar sind nur Mitglieder. Weitere Amtsperioden sind möglich. Für den Vorsitzenden gilt eine Amtszeit von maximal vier Amtsperioden. Nach Beendigung der Amtszeit kann der Vorsitzende eine andere Funktion im Vorstand einnehmen.

2. Die jeweiligen amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der regelmäßigen Amtszeit des bereits gewählten Vorstandsmitglieds. 

4. Der Vorstand tritt in regelmäßigen Sitzungen – mindestens viermal im Jahr – zusammen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte aller gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die Stimme des die Sitzung leitenden stellvertretenden Vorsitzenden.

5. Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und aufzubewahren.

6. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB zu bestellen und/oder zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben eine Geschäftsstelle mit einer Geschäftsstellenleitung einzurichten.

7. Sofern keine Geschäftsstelle eingerichtet ist, führt der Vorstand die Geschäfte des Landesverbandes ehrenamtlich. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an den Vorstand ist zulässig. Ebenso zulässig ist die Erstattung eines Aufwendungsersatzes nach §670 BGB.

8. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten je einzeln den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, wobei im Innenverhältnis bestimmt wird, dass der Stellvertreter von seiner Vertretung nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

9. Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Finanzordnung geben, die für den Landesverband als Ganzes bindend ist.

10. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung im Rahmen des jährlichen Geschäftsberichtes einen Tätigkeitsbericht vor.

11. Der Vorstand kann über die Beteiligung des Landesverbandes an Projekten, die dem Satzungszweck entsprechen, entscheiden. Die Entscheidung muss mit einer einfachen Mehrheit getroffen werden. Sofern keine einfache Mehrheit vorliegt, kann die Mitgliederversammlung positiv mit einfacher Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder entscheiden.

 

§ 9 Fachgruppen, Beiräte, Mitgliedschaften

1. Der Landesverband kann Fachgruppen und Beiräte einrichten, wenn dies der Förderung von Teilgebieten der MINT- Jugendbildung dient. Fachgruppen behandeln und vertreten im Landesverband sachlich abgrenzbare Gebiete der Praxis und Theorie von MINT-Jugendbildung. Aufgabe der Beiräte ist es, den Vorstand bei der Erreichung der in § 2 genannten Zwecke des Landesverbandes zu unterstützen und zu einer Verbesserung der Vermittlung von MINT-Jugendbildung, der Arbeitsbedingungen vor Ort und der Verbreitung der Arbeitsergebnisse in den jeweiligen Fachgebieten beizutragen.

2. Der Landesverband kann als juristische Person Mitglied in nationalen und internationalen gemeinnützigen Organisationen werden, die den gleichen Satzungszweck verfolgen. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 10 Auflösung

1. Der Beschluss zur Auflösung des Landesverbandes kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von außerunterrichtlicher Jugendbildung in Baden-Württemberg. Die Bestimmung der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der anderen steuerbegünstigten Körperschaft bleibt dem Vorstand vorbehalten.

 

§ 11 Amts- und Funktionsbezeichnungen

In dieser Satzung verwendete Amts- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 30.06.2022 beschlossen und tritt an die Stelle der Satzung vom 08.11.2011, dem Tag, an dem der Landesverband durch Eintragung in das Vereinsregister die Rechtsfähigkeit erlangt hat, sowie der Satzungsänderung vom 28.01.2019.

 

 

 

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